I Grundsätze

1. Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen allen unseren Verkaufsverträgen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn diese bei Ver-tragsschluß von uns schriftlich anerkannt wurden.

2. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

3. Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Das gilt auch für Zusätze, Ergänzungen und Ände-rung der ursprünglichen Abmachung.
Soweit mündliche Abmachungen getroffen worden sind, so bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit derschriftlichen Bestätigung. Eine mündliche Vereinbarung, dass die Formvorschrift allgemein oder fürden Einzelfall nicht gelten soll, ist nicht wirksam.

II Preise

1. Der Preis versteht sich ab Standort des Kaufgegenstandes. Zu dem Preisen kommt die jeweiligeMehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbar ist, ist die Zahlungsforderung sofort nach Erhalt des Kaufgegenstandes fällig, wobei Verzug jedoch erst 30 Tage später eintritt, wenn vorher keine Mah-nung erfolgt ist.

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht aus üben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III Lieferzeit

1. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Angaben über den ungefähren Lieferzeitpunkt. Damit eine Lieferfrist verbindlich ist, muss sie als solche bezeichnet werden.

2. Eine verbindliche Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Umständen, die von uns nicht zu vertretenden sind, wenn diese die Einhaltung der Frist verhindern. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

3. Im Falle einer Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer von Gesetzes wegen verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzten, die bei Verträgen mit uns 4 Wochen betragen muss. Nach erfolg losem Ablauf der Nachfrist hat der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung bestehe oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktrete.

4. Die unverschuldete Nichteinhaltung von Fristen durch uns berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

5. Wird die Übergabe auf Wunsch des Käufers verzögert, so geht die Gefahr über und es werden ihm die Lagerung entstehenden Kosten berechnet.


IV Lieferbedingungen, Gefahrenübergang und Entgegennahme des Kaufgegenstandes

1. Mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers oder dem sonstigen Verlassen des Standortes, geht die Gefahr auf den Käufer über.

2. Verzögert sich die Übergabe infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag unserer Übergabebereitschaft auf den Käufer über.

3. Teillieferungen sind zulässig.

V Eigentumsvorbehalt und Rücktritt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Kaufgegenständen bis zur völligen Bezahlung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rück-nahme berechtigt und der Käufer zur Her ausgabe ver pflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Kaufgegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns daraus entstandenem Ausfall.

4. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritten werden in Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages sicherheitshalber an uns abgetreten, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Die Abtretung wird hiermit angenommen.

5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand auf unser Verlangen vom Käufer gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern mit der Maßnahme, daß die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Wir sind berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Käufers zu veranlassen,
die Prämienbeträge zu verauslagen und bei der Einziehung der Abzahlungsraten in Rechnung zu stellen. Versicherungsleistungen sind in vollem Umfange für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Der Mehrbetrag steht dem Käufer zu.

6. Für den Fall des Rücktritts (Wiederufsbelehrung - Frist 14 Tage)erklärt sich der Käufer schon jetzt damit einverstanden, daß wir uns auf unseren Wunsch hin den Besitz an den gelieferten Waren selbst beschaffen können. Die Kosten des Rücktransportes und alle übrigen daraus entstehenden Kosten trägt der Käufer. Wir sind nach erfolgter Rücknahme berechtigt, den Kaufvertrag rückwirkend vom Tage der Lieferung bzw. Versandbereitschaft an zu seinen Mietbedingungen abzurechnen. Als Schadenersatz können wir ohne Nachweis 15% des Kaufpreises geltend machen. Das Recht des Käufers, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen bleibt unberührt.

VI Beschaffenheitsvereinbarungen, Rügepflicht und Sachmängelrechte

1. Der Verkauf von gebrachten Maschinen, Fahrzeugen oder sonstiger Gegenstände erfolgt gegen über Personen, die keine Verbraucher sind, unter Ausschluss jeglicher Mängelgewährleistungsrechten. Beim Verkauf von gebrachten Maschinen, Fahrzeugen oder sonstiger Gegenstände an Verbraucher
verjähren die Mängelgewährleistungsrechte 12 Monate nach Gefahrübergang. Beim Verkauf von neuen Maschinen, Fahrzeugen oder sonstiger Gegenstände an Personen, die keine Verbraucher sind, verjähren die Gewährleistungsrechte ohne besondere schriftliche Vereinbarung 12 Monate nach Gefahrübergang.

2. Der Käufer hat bei bestehenden Mängelgewährleistungsrechten den Kaufgegenstand unverzüglich zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung anzuzeigen.

5. Schäden infolge natürlicher Abnutzung sind keine Mängel i.s.d. Mängelgewährleistungsrechte. Ebenso eine Beschädigung durch den Käufer. Eine Gewährleistung besteht insbesondere auch dann nicht, wenn die Schäden aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

• Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Inbetriebsetzung.
• Fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Kaufgegenstandes, insbesondere im Hinblick Auf die vorliegenden Betriebsanweisungen.
• Übermäßiger Beanspruchung oder Nichteinhaltung der Inspektions- oder Pflegeintervalle.
• Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

VII Haftung

Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit -gleich aus welchem Rechtsgrund- haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Unberührt bleiben alle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleiben weiterhin alle Schadensersatzansprüche aus Verletzung einer Kardinalpflicht oder eine wesentliche Vertragspflicht; die Haftung ist hier jedoch auf den Ersatz des typischerweise zu erwartenden und eingetretenen Schadens begrenzt.


VIII Abtretung und Zurückbehaltungsrechte

Der Lieferant kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ausgenommen hiervon ist eine Abtretung an die Hausbank des Lieferanten.

IX Anzuwendendes Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts.

Ergänzende Bestimmungen

Sollte eine oder mehrere Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden den Vertrag alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen
Zweck am nächsten kommt.